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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RONNER AG
 
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.)
 
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Ronner AG und ihren Kunden. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie mit der Ronner AG schriftlich vereinbart oder von Ronner AG ausdrücklich, schriftlich anerkannt worden sind.
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Auftraggebers entfalten keine Rechtswirkung, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einem Auftrag, in einer allfälligen Auftragsbestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt oder wenn solche im Zusammenhang mit früheren Aufträgen ausdrücklich akzeptiert wurden.
 
2. Leistungen Ronner AG
a. Die von Ronner AG zu erbringenden Leistungen bestehen je nach Vereinbarung mit dem Kunden – in Abhängigkeit von dem jeweils vermuteten, festgestellten oder drohenden Schädlingsbefall in der Lieferung, der Installation und Dienstleistungen, unter anderem im Bereich der Schädlingsprävention, Schädlingsbekämpfung, Marder-, Vogel- oder Taubenabwehr.

b. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag.

c. Prävention und/oder Bekämpfung findet nur gegen die im Vertrag aufgeführten Schädlinge statt. Im Vertrag nicht aufgeführte Schädlinge werden durch Ronner AG nur gegen separate Vergütung behandelt.

d. Ronner AG ist zur Entfernung von Tierkadavern und/oder Präparaten nicht verpflichtet, ausser es ist ausdrücklich, schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.
 
3. Offertstellung
a. Für die Offertstellung können Kosten erhoben werden.

b. Die Offerte ist 3 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

c. Das Vertragsverhältnis kommt durch die Auftragserteilung durch den Kunden zustande.

d. Werden Pauschalpreise offeriert, so sind die Preise, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziff. 4 hiernach, verbindlich.

e. Werden keine Pauschalpreise offeriert, so wird nach effektivem Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, wobei der Kunde verpflichtet ist, eine Preisdifferenz bis maximal 10% über dem offerierten Preis zu akzeptieren.
 
4. Preise
a. Die vereinbarten Preise sind das Entgelt für den vereinbarten Leistungsumfang. Bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen ergibt sich das Entgelt aus dem Vertrag. Bei den übrigen Verträgen wird entweder ein Pauschalpreis, ein Kostendach oder die Leistungserbringung bis zur Behebung des Schädlingsbefalls vereinbart. Wird die Leistungserbringung bis zur Behebung des Schädlingsbefalls vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Leistungen der Ronner AG zu entschädigen.

b. Die Preise sind jeweils Nettopreise, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

c. Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen und aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben durch den Kunden (insbesondere über Art und Umfang des Objekts sowie das Ausmass des Schädlingsbefalls) entstehende Mehrkosten sowie vom Kunden verursachte Wartezeit werden gesondert durch die Ronner AG in Rechnung gestellt. Durch den Kunden ebenso zu bezahlen sind erneute Anfahrten der Ronner AG, wenn die Arbeiten aufgrund von Umständen im Bereich des Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden können

d. Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit (inkl. Feiertage) erforderlich, ist Ronner AG berechtigt, einen Aufschlag von 50% auf den vereinbarten Vertragspreis zu erheben.

e. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichen Leistungsdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Leistung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die bei Vertragsabschluss vereinbarten um mehr als 10%, so wird der Kunde darauf hingewiesen und er ist berechtigt, ohne Zahlung einer Vergütung an die Ronner AG für noch nicht erbrachte Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

f. Bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist Ronner AG berechtigt, ihre Preise auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu erhöhen. Sie zeigt dem Kunden die Preiserhöhung mindestens 4 Monate vor dem Kündigungstermin, auf welchen die Preiserhöhung wirksam werden soll, an.

g. Erfordert die technische Entwicklung und/oder eine behördliche Anordnung eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist Ronner AG berechtigt, die vertraglichen Leistungen soweit erforderlich anzupassen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen, sofern er nicht innert 10 Tagen nach Mitteilung der Ronner AG bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt oder bei einmaliger Leistung vom Vertrag zurücktritt. Der Kunde hält Ronner AG für die bereits durch Ronner AG erbrachte(n) Leistung(en)/Aufwendung(en) vollständig schadlos.

h. Die Regelung gemäss vorstehender lit. g gilt auch für den Fall, dass sich die Erbringung der Leistung für Ronner AG infolge Gesetzesänderungen mit Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse der Ronner AG zu ihren Mitarbeitern (wie z.B. behördliche Festlegung von Minimallöhnen, Änderung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten) verteuert.

5. Zahlungsbedingungen
a. Mitarbeiter der Ronner AG sind nicht zum Inkasso in bar (inkl. TWINT und andere Mobile Payment-Lösungen mit digitalem Bargeld) berechtigt.

b. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, netto (zuzüglich MwSt) zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen zum Voraus und ansonsten nach erbrachter und abgeschlossener Vertragsleistung durch Ronner AG.

c. Bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch, ohne dass hierfür eine Mahnung durch die Ronner AG erforderlich wäre, in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%. Mit der 2. Mahnung werden Mahngebühren von CHF 50.00 und mit der 3. Mahnung solche von CHF 100.00 (jeweils zuzüglich MwSt) in Rechnung gestellt.

d. Erfolgt keine Zahlung nach der 3. Mahnung, wird die Forderung zum Inkasso an ein Inkassobüro weitergeleitet.

e. Die Geltendmachung eines über den Verzugszins hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

f. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit den von der Ronner AG ihm gegenüber gestellten Forderungen zu verrechnen.
 
6. Leistungstermine
a. Ronner AG ist in der Bestimmung des Termins zur Erbringung der vertraglichen Leistung („Leistungstermin“) grundsätzlich frei. Sollten der Leistungstermin dem Kunden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen, nicht zugemutet werden können, wird ein Alternativtermin vereinbart. Allfällige hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

b. Angekündigte Leistungstermine sind für die Ronner AG unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden. Ist ein Leistungstermin schriftlich bestätigt worden und entsteht eine durch Ronner AG zu vertretende Verzögerung, wird die Dauer der vom Kunden schriftlich anzusetzenden Nachfrist zur Leistungserbringung auf 4 Wochen festgelegt.

c. Die Pflicht von Ronner AG zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung – einschliesslich der Zufahrtsmöglichkeit bei Hebebühneneinsätzen und der Abordnung von geeignetem Personal – geschaffen hat.

d. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen und zu dulden (einschliesslich der Bereitstellung und des Bezugs von Strom), damit Ronner AG mit den vereinbarten Leistungen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchführen kann. Sollte der Kunde diese Mitwirkungspflichten verletzen, ist Ronner AG berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

e. Der Kunde hat eigene Tiere und Pflanzen vor der Schädlingsbekämpfung durch Ronner AG zu schützen.
 
7. Miete von Hilfsmitteln
a. Von Ronner AG dem Kunden für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellten Artikel zur Schädlingsprävention und/oder Schädlingsbekämpfung bleiben im alleinigen Eigentum der Ronner AG.

b. Die Wartung und/oder Reparatur solcher Hilfsmittel darf ausschliesslich durch Ronner AG und/oder deren Beauftragte erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, der Ronner AG Mängel und/oder Beschädigungen der Hilfsmittel umgehend schriftlich anzuzeigen.

c. Der vertragswidrige Gebrauch von Hilfsmitteln ist untersagt. Der Kunde hat die Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen und sicher zu verwahren.

d. Der Kunde haftet der Ronner AG insbesondere für unsachgemässen Gebrauch, Beschädigungen (inkl. Vandalismus), Diebstahl, Verlust und Untergang der Hilfsmittel.

e. Der Kunde hat die Hilfsmittel von allen Belastungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.

f. Endet das Vertragsverhältnis, ist der Kunde verpflichtet, die ihm überlassenen Hilfsmittel auf das Vertragsende hin ordnungsgemäss an die Ronner AG zurückzugeben.
 
8. Warenlieferungen
Werden Waren durch Ronner AG an den Kunden versandt, geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an die Post auf den Kunden über.
 
9. Gewährleistung und Haftung
a. Ronner AG leistet keine Gewähr für eine endgültige oder auch nur vorübergehende Beseitigung der Zielorganismen bzw. für einen nachhaltigen Schutz der behandelten Gegenstände, Gebäude und/oder Gebäudeteile oder Flächen vor Schädlingsbefall jeder Art. Sie schuldet dem Kunden lediglich sorgfältiges Tätigwerden.

b. Beanstandungen des Kunden an der Erbringung von Dienstleistungen durch Ronner AG sind innert 10 Arbeitstagen ab Leistungserbringung schriftlich gegenüber der Ronner AG zu erklären. Ist die Beanstandung berechtigt, steht es der Ronner AG frei, nach ihrer Wahl eine Nachbehandlung durchzuführen oder unter vollständigem oder teilweisem Verzicht auf das Entgelt per sofort vom Auftrag zurückzutreten.

c. Mängel an durch die Ronner AG vorgenommenen Installationen resp. gelieferten Waren sind durch den Kunden innert 10 Arbeitstagen ab Ablieferung der Installation resp. Ware an den Kunden (erkennbare Mängel) respektive ab Entdeckung der Mängel (verdeckte Mängel) schriftlich gegenüber der Ronner AG zu rügen. Leidet die Installation oder Ware an Mängeln, so steht der Ronner AG ein Nachbesserungsrecht zu. Wandlung und Minderung werden ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an Installationen oder Waren verjähren innert 2 Jahren nach Ablieferung der Installation resp. Ware an den Kunden.

d. Hat der Kunde Anweisungen seitens der Ronner AG oder eines Lieferanten/Herstellers nicht befolgt, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass eine Nichtbeachtung der Anweisung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dies gilt auch, wenn der Kunde die zum Zweck der Wirksamkeit der Massnahmen und der gesundheitlichen Sicherheit zur Verfügung gestellten Merk- und Datenblätter, Informationsmaterial, Herstellerhinweise und/oder Gebrauchsanweisungen oder durch Ronner AG schriftlich festgehaltene Anweisungen nicht beachtet.

e. Für unmittelbaren Schaden, welcher auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen ist, haftet Ronner AG nur, sofern ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Jede weitergehende Haftung der Ronner AG und ihrer Hilfspersonen wird wegbedungen, insbesondere die Haftung für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden, für entgangene Gewinne, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden.

f. Im Falle von höherer Gewalt (inkl. Epidemien und Pandemien) ist Ronner AG von ihren vertraglichen Pflichten sowie von jeder Haftung befreit.
 
10. Kündigung/Anpassung von Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen
a. Serviceverträge mit wiederkehrenden Leistungen werden für eine im Vertrag definierte Mindestdauer abgeschlossen. Sie können jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Monates schriftlich und eingeschrieben gekündigt werden, erstmals auf das Ende der Mindestdauer.

b. Wird der Servicevertrag mit wiederkehrenden Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat der Kunde 50% vom restlichen Vertragswert als Schadenersatz zu leisten. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben vorbehalten.

c. Will der Kunde das Vertragsverhältnis über wiederkehrende Leistungen aus wichtigen Gründen, die Ronner AG zu vertreten hat, vorzeitig kündigen, so hat er Ronner AG vor der Kündigung durch angemessene schriftliche Fristsetzung von mindestens 4 Wochen die Gelegenheit zu geben, Beanstandungen zu beheben. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn Ronner AG die Beanstandungen nicht fristgerecht behebt.

d. Erweiterungen des Vertragsvolumens müssen von der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt werden. Reduktionen unterliegen der Kündigungsfrist und müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei vorzeitiger Reduktion des Vertragsvolumens auf Wunsch des Kunden wird der Restwert verrechnet.
 
11. Schlussbestimmungen
a. Sollte eine der Bestimmungen im Vertrag oder in diesen AGB ungültig oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer  Bestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

b. Änderungen des Vertrages sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

c. Erfüllungsort ist der Sitz der Ronner AG, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

d. Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

e. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Ronner AG.
 

Version 1 / 2.2021